Wir fordern Öffentlichkeit- Norbert Dahms fragt nach- Anfrage zum Tagesordnungspunkt 12.2 Beschlußvorlage VO(STV)469/2024
Sassnitz 15.02.2024. Sehr geehrter Herr Stadtpräsident, Sehr geehrte Stadtvertreter,
laut Ihrer Einladung zur Sitzung der Stadtvertretung am Dienstag, den 20.02.2024 soll unter dem TOP12.2 im nichtöffentlichen Teil über die Beschlußvorlage VO(STV)469/2024 abgestimmt werden.
Dazu habe ich folgende Fragen.
1. Warum wird die Stellungnahme und Einvernehmensentscheidung der Stadt Sassnitz zum Genehmigungsverfahren zu einem Antrag auf Zulassung der Errichtung eines LNG-Terminals in Mukran im nichtöffentlichen Teil (Beschlußvorlage VO(STV)469/2024, TOP12.2) behandelt?
Dies steht im Widerspruch zur Hauptsatzung §4 Absatz 2, denn es ist nicht erkennbar, welcher Ausschlußgrund der Öffentlichkeit zu diesem Thema gegeben sein könnte.
Zitat Hauptsatzung §4 Absatz 2
„Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:
– einzelne Personalangelegenheiten außer Wahlen,
– Steuer- und Abgabenangelegenheiten Einzelner,
– Grundstücksangelegenheiten,
– Vergabe von Aufträgen.
Da es sich um ein Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zu einem Antrag auf Zulassung der Errichtung und des Betriebs einer schwimmenden Anlage zur Speicherung und Regasifizierung von verflüssigtem Erdgas (FSRU-Anlage) im Mukran Port – Stellungnahme und Einvernehmensentscheidung der Stadt Sassnitz VO(STV)/469/2024 handelt, ist dies zwingend öffentlich zu behandeln.
2. Warum dürfen, bzw. sollen die Stadtvertreter überhaupt über diesen Punkt entscheiden, wenn die Stadt Sassnitz in ihrem Bescheid vom 12.01.2024 über die Zulässigkeitsprüfung zum Bürgerbegehren unter Punkt 7a ausführt, daß das Bürgerbegehren den eigenen Wirkungskreis verläßt und aus diesem Grunde ein Bürgerbegehren gegen die Errichtung, Zulassung und Betreibung eines LNG-Terminals materiell nicht zulässig sei?
Der Bescheid der Stadt Sassnitz vom 12.02.2024 ist nochmals in der Anlage beigefügt.
Ich möchte Sie in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, daß ein gefaßter Beschluß im nichtöffentlichen Teil zu diesem öffentlich zu behandelnden Thema als ungültig / nicht rechtskräftig erklärt werden kann. Desweiteren möchte ich Sie darauf hinweisen, daß eine Beschlußfassung nach kurzfristige Änderung der Tagesordnung am 20.02.2024 von nichtöffentlich auf öffentlich nach Antragsstellung eines Stadtvertreters ebenfalls als rechtsungültig erklärt werden kann, da die Öffentlichkeit über diesen Tagesordnungspunkt und und deren Beschlußvorlage nicht fristgemäß in Kenntnis gesetzt worden ist. Die einzige Möglichkeit einer Heilung wäre, diesen Tagesordnungspunkt für den 20.02.2024 von der Tagesordnung zu nehmen und einen neuen Termin mit öffentlicher Beteilung zu einem späteren Zeitpunkt anzusetzen.
Wie Sie dem Verteiler entnehmen können, geht dieses Schreiben parallel an die untere Rechtsaufsichtsbehörde und an die Presse.
Ich bitte um eine rechtlich verbindliche, für mich kostenfreie, Antwort bis zum 20.02.2024, 11.00Uhr. Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Norbert Dahms